Die gesetzlichen Pflichten des Bürgers und der Kommunen nach § 965 Abs. 2 BGB sind mit dem FundPortal voll erfüllt. Die zuständige Behörde selbst ist es, die dem Bürger das FundPortal zur Verfügung stellt. Um sicher zu stellen, dass die online erfasste Fundanzeige im Sinne von § 965 Abs. 2 BGB gegenüber der zuständigen Behörde erfolgt, gelten folgende Regeln:
- Eine online erfasste Fundanzeige wird immer einem bestehenden FundInfo-Mandaten zugeordnet.
- Im Eingangskorb dieses Mandanten wird die Fundanzeige von den Mitarbeitern des Fundbüros geprüft, in den Datenbestand übernommen oder verworfen.
- Erst wenn die Fundanzeige vom zuständigen Fundbüro übernommen wurde, erhält der Finder die Bestätigung seiner Fundanzeige und damit die Bestätigung, dass er seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist.