Vertrieb Baden-Württemberg:

Zweckverband „Kommunale Informations-   
verarbeitung Baden-Franken“   
(KIVBF)

Vertrieb Bayern:

komuna GmbH

Vertrieb Hessen:

ekom 21 GmbH

Vertrieb Mecklenburg-Vorpommern:

Zweckverband „Elektronische Verwaltung in    
Mecklenburg-Vorpommern“   
(eGo-MV)

Hersteller und Ansprechpartner für Vertrieb im übrigen Bundesgebiet:

Westernacher Products & Services AG

Laptop auf Wiese

Anzeige nach § 965 Abs. 2 BGB

Die gesetzlichen Pflichten des Bürgers und der Kommunen nach § 965 Abs. 2 BGB sind mit dem FundPortal voll erfüllt. Die zuständige Behörde selbst ist es, die dem Bürger das FundPortal zur Verfügung stellt. Um sicher zu stellen, dass die online erfasste Fundanzeige im Sinne von § 965 Abs. 2 BGB gegenüber der zuständigen Behörde erfolgt, gelten folgende Regeln:

  • Eine online erfasste Fundanzeige wird immer einem bestehenden FundInfo-Mandaten zugeordnet.
  • Im Eingangskorb dieses Mandanten wird die Fundanzeige von den Mitarbeitern des Fundbüros geprüft, in den Datenbestand übernommen oder verworfen.
  • Erst wenn die Fundanzeige vom zuständigen Fundbüro übernommen wurde, erhält der Finder die Bestätigung seiner Fundanzeige und damit die Bestätigung, dass er seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist.

Termine / Aktuelles

Februar 2011: In Wiesbaden und...

Januar 2011: Unter www.Kiel.de schaltet die Schleswig-Holsteinische Landeshauptstadt die FundInfo-Bürgersuche...

Dezember 2010: Die Verkaufsanzeige wird produktiv gestellt. Damit können Städte und Gemeinden...